Einleitung eines Verfahrens zum Widerruf der Zulassung gemäß § 28 Abs. 1 PrR-G wegen Nichterfüllung der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 6 PrR-G.
Nach § 7 Abs. 6 PrR-G sind bestimmte Änderungen in der Eigentümerstruktur der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen, diese hat mit Bescheid festzustellen, ob auch nach der geplanten Übertragung den Bestimmungen des PrR-G entsprochen wird. Werden diese Änderungen ohne eine solche vorherige Anzeige durchgeführt, so ist nach § 28 Abs. 1 PrR-G zwingend ein Verfahren zum Widerruf der Zulassung einzuleiten. Im vorliegenden Fall war dies die erste derartige Rechtsverletzung des betreffenden Hörfunkveranstalters, sodass das Verfahren mit einem Sanierungsauftrag abgeschlossen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen