• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    18.11.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/15-134

Straferkenntnis wegen falscher Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Vorstand der Kurbad Tatzmannsdorf AG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG, an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnung

Schaumedia

eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bezeichnung ist insofern falsch, als es sich hierbei nicht um den Namen eines periodischen Mediums handelt.

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