Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Die Tagespresse Medienproduktion GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf:
a.)„Die Tagespresse“ auf dem YouTube-Kanal unter der Adresse „https://www.youtube.com/channel/UCLICngnRyHQcQAePTL4gdjQ/feed“,
b.)„Die Tagespresse“ auf der Facebookseite unter der Adresse „https://www.facebook.com/pg/DieTagespresse/videos/?ref=page_internal“
c.) sowie unter der Adresse „https://dietagespresse.com/category/video“
bereitstellt, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Wien, am 20. Juni 2018
Dr. Susanne Lackner
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes