Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Die Tagespresse Medienproduktion GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf:
a.)„Die Tagespresse“ auf dem YouTube-Kanal unter der Adresse „https://www.youtube.com/channel/UCLICngnRyHQcQAePTL4gdjQ/feed“,
b.)„Die Tagespresse“ auf der Facebookseite unter der Adresse „https://www.facebook.com/pg/DieTagespresse/videos/?ref=page_internal“
c.) sowie unter der Adresse „https://dietagespresse.com/category/video“
bereitstellt, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Wien, am 20. Juni 2018
Dr. Susanne Lackner
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G