Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Die Tagespresse Medienproduktion GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf:
a.)„Die Tagespresse“ auf dem YouTube-Kanal unter der Adresse „https://www.youtube.com/channel/UCLICngnRyHQcQAePTL4gdjQ/feed“,
b.)„Die Tagespresse“ auf der Facebookseite unter der Adresse „https://www.facebook.com/pg/DieTagespresse/videos/?ref=page_internal“
c.) sowie unter der Adresse „https://dietagespresse.com/category/video“
bereitstellt, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Wien, am 20. Juni 2018
Dr. Susanne Lackner
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF