Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Die Tagespresse Medienproduktion GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf:
a.)„Die Tagespresse“ auf dem YouTube-Kanal unter der Adresse „https://www.youtube.com/channel/UCLICngnRyHQcQAePTL4gdjQ/feed“,
b.)„Die Tagespresse“ auf der Facebookseite unter der Adresse „https://www.facebook.com/pg/DieTagespresse/videos/?ref=page_internal“
c.) sowie unter der Adresse „https://dietagespresse.com/category/video“
bereitstellt, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Wien, am 20. Juni 2018
Dr. Susanne Lackner