• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.03.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Tagespresse Medienproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/18-092

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Die Tagespresse Medienproduktion GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf:

a.)„Die Tagespresse“ auf dem YouTube-Kanal unter der Adresse „https://www.youtube.com/channel/UCLICngnRyHQcQAePTL4gdjQ/feed“,
b.)„Die Tagespresse“ auf der Facebookseite unter der Adresse „https://www.facebook.com/pg/DieTagespresse/videos/?ref=page_internal“
c.) sowie unter der Adresse „https://dietagespresse.com/category/video“

bereitstellt, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Wien, am 20. Juni 2018

Dr. Susanne Lackner

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