Aufgrund der Anzeige der Austria 9 TV GmbH wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach der Übertragung von 100 % der sich im Eigentum des Herrn Josef Andorfer und der Andmann Media Holding GmbH befindenden Geschäftsanteile an der Austria 9 TV GmbH an die SevenOne Media Austria GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes