Aufgrund der Anzeige der Austria 9 TV GmbH wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach der Übertragung von 100 % der sich im Eigentum des Herrn Josef Andorfer und der Andmann Media Holding GmbH befindenden Geschäftsanteile an der Austria 9 TV GmbH an die SevenOne Media Austria GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“