Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Gemeindeverband Kleinregion Bezirk Mürzzuschlag-Regionext und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes zu verantworten, dass der Gemeindeverband Kleinregion Bezirk Mürzzuschlag-Regionext in 8680 Mürzzuschlag, Wiener Straße 9, innerhalb des Zeitraums von 01.01.2017 bis 15.01.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.01.2017, KOA 13.250/17-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 30.01.2017 bis 27.02.2017 Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“