Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Gemeindeverband Kleinregion Bezirk Mürzzuschlag-Regionext und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes zu verantworten, dass der Gemeindeverband Kleinregion Bezirk Mürzzuschlag-Regionext in 8680 Mürzzuschlag, Wiener Straße 9, innerhalb des Zeitraums von 01.01.2017 bis 15.01.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.01.2017, KOA 13.250/17-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 30.01.2017 bis 27.02.2017 Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G