• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.06.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Mag. Horst Gründler
  • GZ
    KOA 1.965/15-029

Rechtsverletzung wegen Verletzungen von Werbebestimmungen des AMD-G

1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass Mag. Horst Gründler als Veranstalter des Fernsehprogramms „TV Mürz“

I. am 01.03.2015 während der zwischen 18:00:00 Uhr bis 18:27:30 Uhr ausgestrahlten Sendung „Mürz TV“

A. zu Beginn der Sendung um 18:00:00 Uhr einen Werbespot des Reisebüros „NP Reisen“ ohne Trennung vom redaktionellen Inhalt am Beginn und am Ende des Spots gesendet und dadurch § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, wonach Fernsehwerbung und Teleshopping eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein müssen;
B. am Ende der Sendung zwischen 18:26:37 Uhr und 18:26:55 Uhr einen Werbespot des Reisebüros „NP Reisen“ gesendet hat, der nicht leicht als solcher erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war, und dadurch § 43 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, wonach Fernsehwerbung und Teleshopping leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein müssen;
C. zwischen 18:19:02 Uhr und 18:20:14 Uhr einen Werbespot der Grünen ohne Trennung vom nachfolgenden redaktionellen Inhalt am Ende des Spots gesendet und dadurch § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, wonach Fernsehwerbung und Teleshopping eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein müssen;

II. keine Aufzeichnungen des von ihm am 01.03.2015, von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria vorgelegt und dadurch die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G verletzt hat.

2. Die KommAustria erkennt gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Mag. Horst Gründler wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1.I. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr in seinem Fernsehprogramm „TV Mürz“ in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher zu veröffentlichen:

„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt:
Mag. Horst Gründler hat am 01.03.2015 im Programm „TV Mürz“ während der Sendung „Mürz TV“ mehrere Werbeclips zur Bewerbung eines Reisebüros sowie einer politischen Partei gesendet, ohne diese als Werbung leicht erkennbar zu machen bzw. vom redaktionellen Inhalt zu trennen. Dadurch wurde gegen einschlägige gesetzliche Werbebestimmungen verstoßen.“

3. Mag. Horst Gründler wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 47 Abs. 1 AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.

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