Über Anzeige der ATV Privat TV GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 20.10.2014, KOA 2.135/14-017, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „ATV“ über den Satelliten ASTRA 1L, 19,2° Ost, Transponder 117, Frequenz 12.693 MHz, wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „ATV“ im SD-Format beginnend mit 27.10.2016 auch über die Multiplex-Plattform „MUX F“ (Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001) weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G