Die Beschwerde wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes