• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.11.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    PULS 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.960/22-130

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des YouTube-Channels „PULS 4“ unter der Adresse „https://www.youtube.com/user/puls4austria“ zumindest seit 11.05.2017 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der PULS 4 TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.07.2022, W148 2180891-1/20E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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