Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Livetunes Network GmbH die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum vom 21.04.2014 bis zum 29.04.2014 das Hörfunkprogramm „Lounge FM“ unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz“ ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine rechtskräftige Zulassung zu verfügen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2015, GZ W194 2015071-1/7E, der Beschwerde der Livetunes Network GmbH stattgegeben und den Bescheid der KommAustria aufgehoben.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“