Der Beschuldigte hat als Obmann der Schulgemeinde A und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass die Schulgemeinde A in Y, Bekanntgaben gemäß § 2 und gemäß § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.01.2013 bis 15.01.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 26.02.2013, an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 1 iVm § 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
§ 5 Abs. 1 iVm § 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“