Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B in X zu verantworten, dass die B im Zeitraum vom 07.03.2015 bis zum 08.06.2017 eine am 20.02.2015 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“