• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.11.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    Rainer Brugger
  • GZ
    KOA 1.534/18-006

Straferkenntnis wegen nicht angezeigter Änderung der Eigentumsverhältnisse

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B in X zu verantworten, dass die B im Zeitraum vom 07.03.2015 bis zum 08.06.2017 eine am 20.02.2015 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.

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