Der Beschuldigte hat als Obmann des Wasserverbandes Stainzbachregulierung und somit als gemäß § 9 Abs. 1 1991 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Gemeindeverbandes, zu verantworten, dass der Wasserverband Stainzbachregulierung in 8504 Preding, Mettersdorf 14, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2015 bis 15.04.2015 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-002 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 09.06.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.