Die KommAustria hat mit diesem Bescheid über die Mitbenutzung von Sendeanlagen (site sharing) des Österreichischen Rundfunks durch die ATV Privatfernseh-GmbH zur analogen terrestrischen Verbreitung des von dieser als Inhaberin einer bundesweiten Zulassung veranstalteten Fernseh-Programms entschieden.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 1.10.2002, GZ 611.182/001-BKS/2002, (berichtigt mit Bescheid vom 6.11.2002, GZ 611.182/002-BKS/2002) über die Berufungen gegen den site sharing Bescheid der KommAustria entschieden und diesen im Wesentlichen bestätigt. Er hat gleichzeitig auch die darin festgelegten Zahlungs- und Leistungfristen um 3 Monate erstreckt. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“