• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Infrastrukturregulierung und Zugang
  • Datum
    04.07.2002
  • Unterkategorie
    Sendeanlagen (site sharing)
  • Partei(en)
    ATV Privatfernseh-GmbH
  • GZ
    KOA 3.005/02-66

Mitbenutzung von Sendeanlagen des ORF (site sharing) zur Verbreitung des Fernsehprogramms der ATV Privatfernseh-GmbH

Die KommAustria hat mit diesem Bescheid über die Mitbenutzung von Sendeanlagen (site sharing) des Österreichischen Rundfunks durch die ATV Privatfernseh-GmbH zur analogen terrestrischen Verbreitung des von dieser als Inhaberin einer bundesweiten Zulassung veranstalteten Fernseh-Programms entschieden.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 1.10.2002, GZ 611.182/001-BKS/2002, (berichtigt mit Bescheid vom 6.11.2002, GZ 611.182/002-BKS/2002) über die Berufungen gegen den site sharing Bescheid der KommAustria entschieden und diesen im Wesentlichen bestätigt. Er hat gleichzeitig auch die darin festgelegten Zahlungs- und Leistungfristen um 3 Monate erstreckt. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.

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