Die KommAustria hat über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Prüfung der Neufestsetzung des Programmentgelts des ORF gemäß § 31 Abs. 9 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 126/2011, iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, festgestellt, dass den darin genannten Rundfunkveranstaltern keine Parteistellung zukommt.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“