Die KommAustria hat über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Prüfung der Neufestsetzung des Programmentgelts des ORF gemäß § 31 Abs. 9 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 126/2011, iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, festgestellt, dass den darin genannten Rundfunkveranstaltern keine Parteistellung zukommt.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G