Über Anzeige der Stadtgemeinde Imst, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.11.2009, KOA 4.226/09-008, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung des Tiroler Oberlandes („MUX C – Tiroler Oberland“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der Tirol TV GmbH veranstalteten Programms „Tirol TV“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Das mit Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· „Kabel TV Imst“ (Manfred Siegl)
· „Tirol TV“ (Tirol TV GmbH)
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G