Über Anzeige der Stadtgemeinde Imst, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.11.2009, KOA 4.226/09-008, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung des Tiroler Oberlandes („MUX C – Tiroler Oberland“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der Tirol TV GmbH veranstalteten Programms „Tirol TV“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Das mit Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· „Kabel TV Imst“ (Manfred Siegl)
· „Tirol TV“ (Tirol TV GmbH)
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G