Der Bescheid der KommAustria 19.08.2015, KOA 1.476/15-002, mit welchem die Standortänderung für die dem AGORA Verein „Arbeitsgemeinschaft offenes Radio – Avtonomno gibanje odprtega radia“ zugeordnete Übertragungskapazität „BAD RADKERSBURG 2 (Thermenarena) 92,6 MHz“ auf die Übertragungskapazität „GORNJA RADGONA (SVN) (Schloss Oberradkersburg – Grad Gornja Radgona) 92,6 MHz“ bewilligt wurde, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass dieser als Beilage 1 das diesem Bescheid beigelegte technische Anlageblatt der Übertragungskapazität „GORNJA RADGONA (SVN) (Schloss Oberradkersburg – Grad Gornja Radgona) 92,6 MHz“ enthält.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G