Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der FAC Wien, Floridsdorfer Athletiksport-Club GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStGnach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Internetadresse (URL) https://www.youtube.com/user/FACTfW bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Floridsdorfer AC“ spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.