Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX E“, wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Bouquet (nach der Umstellung des MUX A von DVB-T auf DVB-T2) mit dem Wechsel des von der simpli services GmbH & Co KG aggregierten Programms „ZDFneo“ von SD in HD sowie dem Wegfall der Programme „ARTE“ und „BR“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Beschwerde gegen die Sendung WELTjournal wegen Verletzung des ORF-Gesetzes