Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX E“, wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Bouquet (nach der Umstellung des MUX A von DVB-T auf DVB-T2) mit dem Wechsel des von der simpli services GmbH & Co KG aggregierten Programms „ZDFneo“ von SD in HD sowie dem Wegfall der Programme „ARTE“ und „BR“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G