A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 04.11.2015 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Wien
1. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von netto ca. 6 Minuten und 22 Sekunden die höchstzulässige tägliche Werbezeit von 6 Minuten jedenfalls um ca. 22 Sekunden überschritten wurde;
2. der von ca. 12:59:05 bis ca. 12:59:50 Uhr ausgestrahlte Beitrag im Dienst der Öffentlichkeit zugunsten der Stadt Wien bzw. deren Bildungs- und Bibliotheksangeboten an seinem Beginn nicht durch akustische Mittel eindeutig vom vorangehenden Programmteil getrennt wurde; sowie
3. der von ca. 18:29:25 bis ca. 18:29:45 Uhr ausgestrahlten Werbespot zugunsten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit
a. weder an seinem Beginn
b. noch an seinem Ende
durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt wurde.
Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“