Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des von der Bohmann Druck- und Verlag – Gesellschaft m.b.H. & Co KG veranstalteten Programms „Schau TV“ und Aufnahme des von der schau media Wien GmbH veranstalteten Programms „Schau TV“ sowie der Bereitstellung der Zusatzdienste ab 22.07.2017 den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G