Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des von der Bohmann Druck- und Verlag – Gesellschaft m.b.H. & Co KG veranstalteten Programms „Schau TV“ und Aufnahme des von der schau media Wien GmbH veranstalteten Programms „Schau TV“ sowie der Bereitstellung der Zusatzdienste ab 22.07.2017 den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“