Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des von der Bohmann Druck- und Verlag – Gesellschaft m.b.H. & Co KG veranstalteten Programms „Schau TV“ und Aufnahme des von der schau media Wien GmbH veranstalteten Programms „Schau TV“ sowie der Bereitstellung der Zusatzdienste ab 22.07.2017 den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G