Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des von der Bohmann Druck- und Verlag – Gesellschaft m.b.H. & Co KG veranstalteten Programms „Schau TV“ und Aufnahme des von der schau media Wien GmbH veranstalteten Programms „Schau TV“ sowie der Bereitstellung der Zusatzdienste ab 22.07.2017 den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.