Die KommAustria hat auf Antrag der Lehrlingshäuser der Wirtschaftskammer Steiermark-Betriebsgesellschaft m.b.H. gemäß § 2 und § 4 des Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetzes (MedKF-TG) iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) festgestellt, dass die Lehrlingshäuser der Wirtschaftskammer Steiermark-Betriebsgesellschaft m.b.H. nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"