Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gegen die Privat-Radio Betriebs GmbH gemäß §§ 24, 25, 26 iVm 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Privat-Radio Betriebs GmbH im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 05.10.2010 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 28.02.2008, KOA 1.470/08-004, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet „Bezirk Leoben und östlicher Teil des Bezirkes Liezen“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie ausschließlich ein Musikprogramm und – abgesehen von Werbung und Jingles – kein Wortprogramm gesendet hat.
Der Privat-Radio Betriebs GmbH wurde gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Privat-Radio Betriebs GmbH im Versorgungsgebiet „Bezirk Leoben und östlicher Teil des Bezirkes Liezen“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 12:00 Uhr sowie an einem weiteren Werktag zwischen 12:00 und 18:00 Uhr durch Verlesung zu veröffentlichen und der KommAustria gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen.
Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., ein Verfahren zum Entzug der Zulassung der Privat-Radio Betriebs GmbH einzuleiten, wurde gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“