Die KommAustria hat auf Grund der Beschwerde der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 2 PrR-Gfestgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH von 01.10.2010 bis 05.10.2010 den Charakter des mit Bescheid der KommAustria vom 02.04.2007, KOA 1.467/07-004, ergänzt durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18.10.2007, GZ 611.119/0001-BKS/2007, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie ausschließlich ein Musikprogramm und - abgesehen von Wer-bung und Jingles - kein Wortprogramm ausgestrahlt hat.
Der IQ - plus Medien GmbH wird gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der IQ-plus Medien GmbH im Versorgungsgebiet "Graz 94,2 MHz" ausgestrahlten Hörfunkprogramms an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 12:00 Uhr sowie an einem weite-ren Werktag zwischen 12:00 und 18:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
"Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rund-funkveranstalter festgestellt, dass die IQ - plus Medien GmbH dadurch, dass sie im Zeit-raum vom 01.10.2010 bis zum 05.10.2010 im Rahmen ihres Programmes "Radio Graz 94,2" entgegen dem Zulassungsbescheid ausschließlich ein Musikprogramm und - ab-gesehen von Werbung und Jingles - kein Wortprogramm ausgestrahlt hat, gegen das Privatradiogesetz verstoßen hat."
Der KommAustria sind gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vor-zulegen.
Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 06.10.2010, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung der IQ - plus Medien GmbH einzuleiten, wird gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“