Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das Satellitenfernsehprogramm "Fashion TV" von 05.02.2014 bis 02.04.2014 ohne vorherige Genehmigung der Änderungen durch die Regulierungsbehörde sowohl im SD- als auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dieser Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletztung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G