• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.06.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    FASHION TV Programmgesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 2.300/14-016

Feststellung einer Verletzung von § 6 Abs. 2 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das Satellitenfernsehprogramm "Fashion TV" von 05.02.2014 bis 02.04.2014 ohne vorherige Genehmigung der Änderungen durch die Regulierungsbehörde sowohl im SD- als auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dieser Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletztung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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