Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G) wurde festgestellt, dass nach dem in Aussicht gestellten Erwerb von Geschäftsanteilen am Hörfunkveranstalter durch verschiedene natürliche Personen im Gesamtumfang von 64% den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie den §§ 7 – 9 PrR-G entsprochen wird. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G