Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G) wurde festgestellt, dass nach dem in Aussicht gestellten Erwerb von Geschäftsanteilen am Hörfunkveranstalter durch verschiedene natürliche Personen im Gesamtumfang von 64% den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie den §§ 7 – 9 PrR-G entsprochen wird. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes