• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    10.07.2001
  • Unterkategorie
    Änderung der Eigentumsverhältnisse
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.534/01-1

Feststellung nach § 7 Abs 6 PrR-G betreffend Eigentumsänderung

Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G) wurde festgestellt, dass nach dem in Aussicht gestellten Erwerb von Geschäftsanteilen am Hörfunkveranstalter durch verschiedene natürliche Personen im Gesamtumfang von 64% den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie den §§ 7 – 9 PrR-G entsprochen wird. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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