Die KommAustria hat den Antrag der IQ-plus Medien GmbH vom 15.04.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Hörfunkprogramms wurde gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.119/0002-BKS/2011, als ubegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VwGH mit Erkenntis vom 26.03.2014, Zl. 2012/03/0051 als unbegründet abgewiesen