Aufgrund einer Beschwerde hat die KommAustria insbesondere festgestellt, dass die Privatradio Arabella GmbH & Co KG im Zeitraum vom 16.07.2010 bis 27.08.2010 im Versorgungsgebiet „Traunviertel“ kein zu 86% eigengestaltetes Programm mit hohem Lokal- und Regionalbezug gesendet hat und dadurch den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des BKS vom 25.04.2005, GZ 611.079/0001-BKS/2004, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.05.2011, GZ 611.079/0004-BKS/2011, wurde die Berufung der Privatradio Arabella GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.378/11-008,als unbegründet abgewiesen. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“