Aufgrund einer Beschwerde hat die KommAustria insbesondere festgestellt, dass die Privatradio Arabella GmbH & Co KG im Zeitraum vom 16.07.2010 bis 27.08.2010 im Versorgungsgebiet „Traunviertel“ kein zu 86% eigengestaltetes Programm mit hohem Lokal- und Regionalbezug gesendet hat und dadurch den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des BKS vom 25.04.2005, GZ 611.079/0001-BKS/2004, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.05.2011, GZ 611.079/0004-BKS/2011, wurde die Berufung der Privatradio Arabella GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.378/11-008,als unbegründet abgewiesen. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G