Die Beschwerde der Salzburg Plus Television GmbH wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 61 Abs. 1 AMD-G wegen Nichterfüllung des erteilten Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
KOA_1.960_11-006.pdf
Genehmigung einer Programmänderung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"