Die Beschwerde der Salzburg Plus Television GmbH wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 61 Abs. 1 AMD-G wegen Nichterfüllung des erteilten Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
KOA_1.960_11-006.pdf
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF
Aufhebung eines Bescheids der KommAustria
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes