Der ORS comm GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003, iVm § 25 Abs. 3 AMD-G, im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX F“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Gapfillern zur Verbesserung der DVB-T/T2-Indoorversorgung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes