• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    27.11.2002
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.193/02-16

Abweisung eines Antrags auf Hörfunkzulassung unter Nutzung der FM4-Übertragungskapazitäten


Dieser Bescheid hatte einen Antrag zum Gegenstand, der darauf abzielte, eine bundesweite private Hörfunkzulassung unter Nutzung der Frequenzen von FM4 zu erlangen. Der Antrag wurde angewiesen, da diese Übertragungskapazitäten rechtskräftig dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind und daher für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete gemäß § 12 PrR-G nicht zur Verfügung stehen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 6.3.2003, GZ 611.190/002-BKS/2003, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.9.2004, Zl. 2003/04/0071, abgewiesen. Der Bescheid unterlegt damit keinem weiteren Rechtszug.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)

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