Dem Verein Dachverband für Kultur- und Medieninitiativen und Jugend wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „BREGENZ 3 (Gebhardsberg) 92,7 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 20.08.2014, KOA 1.674/14–001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Dornbirn (101,1 MHz)“ zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"