Dem Verein Dachverband für Kultur- und Medieninitiativen und Jugend wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „BREGENZ 3 (Gebhardsberg) 92,7 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 20.08.2014, KOA 1.674/14–001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Dornbirn (101,1 MHz)“ zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G