Dem Verein Dachverband für Kultur- und Medieninitiativen und Jugend wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „BREGENZ 3 (Gebhardsberg) 92,7 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 20.08.2014, KOA 1.674/14–001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Dornbirn (101,1 MHz)“ zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“