Die KommAustria hat auf Antrag der Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co KG gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter der URL http://www.krone.at/Videos verbreiteten Angebot um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen