Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G festgestellt, dass die Entspannungsfunk Gesellschaft mbH in der Zeit vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 den Charakter des mit Bescheid der KommAustria vom 22.12.2010, KOA 1.217/10-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 30.03.2012, KOA 1.217/12-001, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet „Klagenfurt 93,4 MHz“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen ihrer Zulassung in der Zeit vom 06:00 bis 19:00 Uhr ein Musikprogramm ausgestrahlt hat, das die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream hatte.
Mit Erkenntnis vom 16.04.2018, W249 2111234-1/9E, hat das BVwG die gegen den Bescheid der KommAustria, vom 20.05.2015, KOA 1.217/15-004, erhobene Beschwerde der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH als unbegründet abgewiesen.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G