Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 20.06.2016 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003, die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage zuletzt geändert durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 06.06.2016, KOA 1.011/16-038, dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage FUSCHL, Standort Schwaighof, Frequenz 107,2 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"