Der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „GOLDWOERTH (Mobilfunkmast) 102,4 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 21.04.2011, KOA 1.376/11-002, zugeteilten Versorgungsgebietes „Linz (105,0 MHz)“ zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.