Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 09.05.2014, KOA 1.466/14-002, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „UNZMARKT (Rittersberg) 106,9 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „UNZMARKT (Rittersberg) 106,9 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF