• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    14.02.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/19-001

Straferkenntnis wegen offensichtlich unrichtiger Meldung nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Steirischen Tourismus GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 8042 Graz, St. Peter Hauptstraße 243, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 12. April 2018 durch die Eingabe der Bezeichnung

Wohlfühlen

eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern unrichtig, als es sich bei der getätigten Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt, sondern um die Bezeichnung einer Beilage.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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