• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.04.2010
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H.
  • GZ
    KOA 4.219/10-004

Feststellung einer Auflagenverletzung - Nichtinbetriebnahme der Multiplex-Plattform "MUX C - Kärnten"

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. dadurch, dass sie den Betrieb der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.219/08-001, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX C – Kärnten“) bis zum 01.12.2009 nicht aufgenommen hat, der ihr mit dem zitierten Bescheid gemäß Spruchpunkt 4.1.1. erteilten Auflage nicht nachgekommen ist und hierdurch § 25 Abs. 2 PrTV-G verletzt hat.
Spruchpunkt 2 des Bescheides wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenat vom 01.07.2010, GZ 611.196/0004-BKS/2010 aufgehoben.
Der Bescheid ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. rechtskräftig.

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