Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die Bezirks TV St. Veit Produktions- und Vertriebsges.m.b.H. dadurch, dass sie den Betrieb der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.219/08-001, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX C – Kärnten“) bis zum 01.12.2009 nicht aufgenommen hat, der ihr mit dem zitierten Bescheid gemäß Spruchpunkt 4.1.1. erteilten Auflage nicht nachgekommen ist und hierdurch § 25 Abs. 2 PrTV-G verletzt hat.
Spruchpunkt 2 des Bescheides wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenat vom 01.07.2010, GZ 611.196/0004-BKS/2010 aufgehoben.
Der Bescheid ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“