Mit diesem Bescheid wurde der Antenne Kärnten Regionalradio GmbH die Übertragungskapazität BRÜCKL 96,1 MHz zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Kärnten" zugeordnet. Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen, ihr Antrag auf Erweitung eines bestehenden Versorgungsgebietes als verspätet zurückgewiesen.
Die Entscheidung erfolgte gemäß § 10 PrR-G aufgrund des Vorranges der Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet gegenüber der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist daher rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes