• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.01.2019
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.052/19-001

Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes

Die KommAustria hat die Beschwerde des A wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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