Die KommAustria hat die Beschwerde des A wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.