Der Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft es unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der D- GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G