Der Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft es unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der D- GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G