Gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) wurde festgestellt, dass auch nach der von der Grazer Stadtradio Ges.m.b.H. im Vorhinein angezeigten Abtretung von 90 % der Anteile an der Grazer Stadtradio Ges.m.b.H. durch die KRONE – Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. Vermögensverwaltung KG. an die Krone Radio Marketing und Beteiligungs GmbH den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz (PrR-G) entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“