Die KommAustria hat auf Antrag der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die im rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 09.02.2009, KOA 1.535/08-018, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KITZBUEHEL 3 (Hahnenkamm Bergstation) 104,4 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung sowie die Erhöhung der Sendeleistung und Änderung der Polarisation nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt werden.
Der Name der Übertragungskapazität lautet nunmehr „KITZBUEHEL 4 (Ried am Horn) 104,4 MHz“ und wird im beiliegenden technischen Anlageblatt, welches einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet, näher umschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“