Der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazitäten „S GEORGEN ATT (Lichtenberg) 97,8 MHz“ und „UNTERACH ATTS (Ackerschneid) 95,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Traunviertel“ zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G