Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die STEVIA Communication GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 13.10.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr über die Multiplex Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ verbreiteten Programms „Radio SoundTrax“ binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G