Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die STEVIA Communication GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 13.10.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr über die Multiplex Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ verbreiteten Programms „Radio SoundTrax“ binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“