• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.02.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    STEVIA Communication GmbH
  • GZ
    KOA 4.510/17-001

Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen des Programms Radio SoundTrax

Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die STEVIA Communication GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 13.10.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr über die Multiplex Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ verbreiteten Programms „Radio SoundTrax“ binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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