Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die STEVIA Communication GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 13.10.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr über die Multiplex Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ verbreiteten Programms „Radio SoundTrax“ binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.