Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Vulkan TV GmbH die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G idF BGBl. I Nr. 16/2012 dadurch verletzt hat, dass sie die am 02.04.2015 erfolgte Übertragung der Anteile der Gölles Holding GmbH an der Vulkan TV GmbH an die KLL Steuerberatungs GmbH nicht binnen zwei Wochen ab der Rechtswirksamkeit der Abtretung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G