Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Vulkan TV GmbH die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G idF BGBl. I Nr. 16/2012 dadurch verletzt hat, dass sie die am 02.04.2015 erfolgte Übertragung der Anteile der Gölles Holding GmbH an der Vulkan TV GmbH an die KLL Steuerberatungs GmbH nicht binnen zwei Wochen ab der Rechtswirksamkeit der Abtretung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“