• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.03.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.038/17-001

Verfahren betreffend das Objektivitätsgebot gemäß § 10 ORF-G

Die KommAustria hat der Beschwerde des A vom 16.08.2016 gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass durch die auf Frank Stronach bezogene Äußerung von Univ.-Prof. Dr. Peter Filzmaier in der Nachrichtensendung „Zeit im Bild 2“ vom 25.07.2016 im Fernsehprogramm ORF 2:

„Ja ich fühle mich ehrlich gesagt eher hilflos, denn einerseits würde ich gerne die eigenen Parteimitglieder vom Team Stronach an einen Lügendetektor anschließen, um heraus zu finden, ob sie sich das denken, was vielleicht auch die Kürzestanalyse mancher Zuseher ist, in drei Worten nämlich: Er ist plemplem.“,

von der sich der ORF nicht distanziert hat, die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 ORF-G verletzt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 29.05.2020, W249 2153031-1/16E, W249 2153031-2/15E, abgewiesen.

Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 10.12.2020, E 2281/2020-15, hob der VfGH das Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2020, W249 2153031-1/16E, W249 2153031-2/15E, auf, da die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verletzt worden sind.

Mit Erkenntnis vom 25.01.2021, W249 2153031-1/27E, W249 2153031-2/26E, hat das BVwG den gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerden Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Zudem wurde die Beschwerde des A gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G vom 16.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

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