Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 22 Abs. 4 AMD-G die Bewilligung zur Nutzung der mit Bescheid der KommAustria vom 30.10.2007, KOA 4.200/07-035, zuletzt geändert mit Bescheid KommAustria vom 12.07.2011, KOA 4.200/11-006, im Rahmen der mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, erteilten Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform zur Versorgung des Gebietes der Republik Österreich mit zwei Bedeckungen („MUX A“ und „MUX B“) zugeordneten Übertragungskapazität „SFN Niederösterreich Ost Kanal 34“ für die Erprobung der Übertragung von IKT-Daten an hoheitliche Stellen mittels DVB-T erteilt.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Zurückweisung einer Anzeige
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“