Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 22 Abs. 4 AMD-G die Bewilligung zur Nutzung der mit Bescheid der KommAustria vom 30.10.2007, KOA 4.200/07-035, zuletzt geändert mit Bescheid KommAustria vom 12.07.2011, KOA 4.200/11-006, im Rahmen der mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, erteilten Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform zur Versorgung des Gebietes der Republik Österreich mit zwei Bedeckungen („MUX A“ und „MUX B“) zugeordneten Übertragungskapazität „SFN Niederösterreich Ost Kanal 34“ für die Erprobung der Übertragung von IKT-Daten an hoheitliche Stellen mittels DVB-T erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“